Stirpes  

Go Back   Stirpes > Ethnic Forums > Germanische Gemeinschaft > Deutsche Gemeinschaft > Nachrichten & Neuigkeiten

Reply
 
Thread Tools Display Modes
  #1 (permalink)     Quote this post in a PM
Old Monday, August 13th, 2007
Aptrgangr's Avatar
Furchtlos und Treu
 
Last Online: 14 Hours Ago 20:56
Join Date: Aug 2005
Location: Deutschland/Germany
Posts: 1,780
Aptrgangr 's wisdom is sought by the gods.Aptrgangr 's wisdom is sought by the gods.Aptrgangr 's wisdom is sought by the gods.Aptrgangr 's wisdom is sought by the gods.Aptrgangr 's wisdom is sought by the gods.Aptrgangr 's wisdom is sought by the gods.Aptrgangr 's wisdom is sought by the gods.Aptrgangr 's wisdom is sought by the gods.Aptrgangr 's wisdom is sought by the gods.Aptrgangr 's wisdom is sought by the gods.Aptrgangr 's wisdom is sought by the gods.
Default 'Glaube kann das Recht beugen/Koran ist verfassungsgemäß'

Staatsanwaltschaft Hamburg: 'Glaube kann das Recht beugen/Koran ist verfassungsgemäß'.

Quote:
Staatsanwaltschaft Hamburg
Postfach 30 52 61, 20316 Hamburg
Geschäftsstelle 7101
Gorch-Fock-Wall 15-17
20355 Hamburg
Telefon 040 - 42843 - 1791

Betr.: Ihre Anzeige vom

Sehr geehrte Frau S….!

Der von Ihnen angezeigte Sachverhalt wurde insbesondere unter Heranziehung der Ihrem Schreiben beigefügten Schriftstücke überprüft.

Von der Einleitung eines Ermittlungs- bzw. Einziehungsverfahrens ist gemäß § 152 Abs. 2 i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO abgesehen worden, weil sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat nicht ergeben haben.

Die Staatsanwaltschaft ist daher zum Einschreiten weder berechtigt noch verpflichtet.
Der KORAN stellt zwar eine Schrift im Sinne der §§ 130 Abs. 2, 166 Abs. 1 StGB dar, deren Verbreitung - unabhängig vom Inhalt und seiner jeweiligen Interpretation ( - jedoch nicht strafbar ist.

Zweifelhaft ist schon, ob der Inhalt des KORAN überhaupt an den vorgenannten Normen gemessen werden kann. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass seine Entstehung und schriftliche Konkretisierung in etwa auf das 7. Jahrhundert datiert wird und es sich mithin beim KORAN um eine vorkonstitutionelle Schrift handelt.

Der BGH hat in anderem Zusmmenhang festgestellt, dass es nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein kann, Schriften oder andere Darstellungen aus vorkonstitutioneller Zeit, deren Inhalt teilweise- nach den heute gültigen Wertmaßstäben- nicht mit den Grundsätzen der Verfassung in Einklang zu bringen ist, allein schon deswegen der Einziehung zu unterwerfen, weil sie früher- unter der Herrschaft anderer Verfassungsgrundsätze- hergestellt worden sind (vgl. BGH NJM 1963, 2034 (2035)). Zum Zeitpunkt der Entstehung des KORAN galten jedoch andere Werte, Auffassungen und Gebräuche.

Zwar können grundsätzlich auch vorkonstitutionelle Schriften strafrechtlich relevant sein und der Einziehung unterliegen, wenn sie die Verfassungsordnung bekämpfen, mithin mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren sind. Dies gilt jedoch nicht für solche vorkonstitutionellen Schriften die sich - möglicherweise- gegen Grundwerte einer freiheitlichen Demokratie wenden, ohne sich dabei aber gegen deren Verwirklichung gerade in der Bundesrepublik Deutschland zu richten ( vgl. BGHSt 29, 73 (77 f.)). der Inhalt des KORAN wendet sich jedoch nicht- zielgerichtet- gegen die Verfassungsordnung der BRD.

Letztlich muss die Frage, ob die vorgenannten von der Rechtsprechung für das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen entwickelten Grundsätze auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, nicht entschieden werden.

Die Verbreitung des KORAN, der Grundlage der islamischen Religion ist, ist in jedem Fall von der in Artikel 4 des Grundgesetzes verbürgten Religionsfreiheit gedeckt.
Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 GG gewährleisten mit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und mit der Freiheit der ungestörten Religionsausübung einen von staatlicher Einflussnahme freien Rechtsraum, in dem jeder sein Leben gestalten kann, wie es seiner religiösen und weltanschaulichen Überzeugung entspricht (BVerfG NJW 1971, 931). Insofern ist die Glaubensfreiheit mehr als religiöse Toleranz, d,h. bloße Duldung religiöser Bekenntnisse oder irreligiöser Überzeugungen. Sie umfasst daher nicht nur die innere Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten (BVerfGE 24, 236, 245; BVerfG NJW 1972, 327 (329)). (Wer schützt unsere Verfassung? Unser Gott steh´ uns bei)

Beschränkungen erfährt die Glaubenfreiheit vor allem durch kollidierendes Verfassungsrecht, die Glaubensfreiheit wird “vorbehaltlos”, aber nicht “schrankenlos” gewährleistet (BVerfGE 32, 98 (107)).

Für die Glaubensfreiheit existieren demnach die Schranken, die sich aus dem System der Grundsatzentscheidungen des Grundgesetzes ergeben (BVerfGE 12, 1 (4 f.)). Aus der Glaubensfreiheit anderer Personen sowie der Würde des Menschen folgt insoweit das verfassungsrechtliche Toleranzgebot (BVerfGE 32, 98 (107 f.); BVerfGE 41, 29 (50 f.)).

Artikel 4 GG schützt den einzelnen somit zwar gegen die Intoleranz seiner Mitmenschen, verpflichtet ihn aber gleichzeitig, gegenüber anderen dieselbe Duldsamkeit aufzubringen, die er für sich und seine eigenen Überzeugungen in Anspruch nimmt (BVerfGE NJW 1963, 1170 (1171)).

Da die Glaubensfreiheit keinen Vorbehalt für den einfachen Gesetzgeber enthält, darf sie mithin weder durch die allgemeine Rechtsordnung noch durch eine unbestimmte Klausel relativiert werden, welche ohne verfassungsrechtlichen Ansatzpunkt und ohne ausreichende rechtsstaatliche Sicherung eine Gefährdung der für den Bestand der staatlichen Gemeinschaft notwendigen Güter genügen lässt. Vielmehr ist ein im Rahmen der Garantie der Glaubensfreiheit zu berücksichtigender Konflikt nach Maßgabe der grundgesetzlichen Werteordnung und unter Berücksictigung der Einheit dieses grundlegenden Wertesystems zu lösen. Das Bundesverfassungsgericht hat vor diesem Hintergrund festgestellt, dass Betätigungen und Verhaltungsweisen, die aus einer bestimmten Glaubenshaltung fließen, nicht ohne weiteres den Sanktionen unterworfen werden können, die der Staat für ein solches Verhalten - unabhängig von seiner glaubensmäßigen Motivation - vorsieht. Die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Artikel 4 Abs. 1 GG kommt danach in solchen Fällen in der Weise zur Geltung, dass sie Art und Maß der zulässigen staatlichen Sanktionen beeinflussen kann.

Wer sich in einer konkreten Situation durch seine Glaubensüberzeugung zu einem Tun oder Unterlassen bestimmen lässt, kann mit den in der Gesellschaft herrschenden sittlichen Anschauungen und den auf sie gegründeten Rechtspflichten in Konflikt geraten. Verwirklicht er durch dieses Verhalten nach herkömmlicher Auslegung einen Straftatbestand, so ist im Lichte des Artikel 4 Abs. 1 GG zu fragen, ob unter den besonderen Umständen des Falles eine Bestrafung den Sinn staatlichen Strafens überhaupt noch erfüllen würde. Ein solcher Täter lehnt sich nicht aus mangelnder Rechtsgesinnung gegen die staatliche Rechtsordnung auf. Er sieht sich vielmehr in eine Grenzsituation gestellt, in der die allgemeine Rechtsordnung mit dem persönlichen Glaubensgebot in Widerstreit tritt und er fühlt die Verpflichtung, hier dem höheren Gebot des Glaubens zu folgen. Die sich aus Artikel 4 Abs. 1 GG ergebende Pflicht aller öffentlichen Gewalt, die ernste Glaubensüberzeugung in weitesten Grenzen zu respektieren, muss immer dann zu einem Zurückweichen des Strafrechts führen, wenn der konkrete Konflikt zwischen einer nach allgemeinen Anschauungen bestehenden Rechtspflicht und einem Glaubensgebot den Täter in eine seelische Bedrängnis bringt, der gegenüber sich die kriminelle Bestrafung als eine übermäßige und daher seine Menschenwürde verletzende soziale Reaktion darstellen würde (vgl. BverfG NJW 1972, 327 (328,329)).

Vor dem Hintergrund dieser durch das Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze und unter Berücksichtigung der zentralen Bedeutung des KORAN für den islamischen Glauben sowie seiner Entstehungsgeschichte kommt eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung und/oder Beschimpfen von Bekenntnissen gemäß §§ 130, 166 StGB durch Verbreiten des Koran nicht in betracht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der KORAN nur in der von Ihnen dargestellten Form oder wie es von vielen Reformern in der islamischen Welt bereits getan wird, in Übereinstimmung mit den Menschenrechten ausgelegt werden kann.

Mit freundlichem Gruß
Unterschrift
Dr. Kühne
Staatsanwältin
PI ist momentan nocht verfügbar, also hier klicken.

Jetzt ist es offiziell was wir schon lange wussten - der Koran steht über dem Grundgesetz - Moslems können sich bei Straftaten immer auf ihren Koran berufen, sie waren halt gerade in seelischer Bedrängnis und mussten mal schnell eine Ungläubige vergewaltigen oder ihre Schwester ehrenmorden...bzw. es ist ja jetzt der Ehrentotschlag. Die Scharia ist Teil der Gesetzgebung der BRD.
__________________
Aptrgangr sagt:
I am republican anyway
Lutiferre sagt:
me too, but thats mostly because i am against monarchy





„Noch sitzt Ihr da oben, Ihr feigen Gestalten. Vom Feinde bezahlt, doch dem Volke zum Spott! Doch einst wird wieder Gerechtigkeit walten, dann richtet das Volk, dann gnade Euch Gott!“
(Theodor Körner 1791-1813)
Reply With Quote
Reply

Bookmarks


Currently Active Users Viewing This Thread: 1 (0 members and 1 guests)
 
Thread Tools
Display Modes

Posting Rules
You may not post new threads
You may not post replies
You may not post attachments
You may not edit your posts

BB code is On
Smilies are On
[IMG] code is On
HTML code is Off
Trackbacks are Off
Pingbacks are Off
Refbacks are Off

Similar Threads
Thread Thread Starter Forum Replies Last Post
A German Judge Cites Koran in Divorce Case Aptrgangr Ethnopolitics 4 Friday, March 23rd, 2007 02:09
Dutch politician criticizes the Koran Erasmus Islamism 4 Wednesday, February 21st, 2007 08:36
Koran becomes hit Christmas present Aptrgangr Skandinavia 5 Saturday, December 23rd, 2006 14:58
Wozu Glaube? Winkelried Plauderecke 2 Monday, May 2nd, 2005 08:31
Zum Recht der Ahnen Feldherr Geschichte, Kunst & Kultur 3 Sunday, April 17th, 2005 19:03

Locations of visitors to this page

All times are GMT. The time now is 11:43.

Page generated in 0.3002141 seconds with 14 queries.


Powered by vBulletin® Version 3.7.0
Copyright ©2000 - 2008, Jelsoft Enterprises Ltd.
Search Engine Optimization by vBSEO 3.1.0