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Deutsche Spaltung
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DEUTSCHE SPALTUNG
Bis Kriegsbeginn 1939 sind völkerrechtlich und allgemein anerkannt
an das Deutsche Reich zurückgekehrt: das Saarland, Österreich, das
Sudetenland und das Memelland. Am 1. 9. 1939 erklärt die Freie
Stadt Danzig sich als Teil des Deutschen Reiches.
Im Londoner Protokoll vom 12. 9. 1944 verpflichten sich USA, Groß-
britannien und die Sowjetunion, daß Deutschland innerhalb seiner
Grenzen vom 31. 12. 1937 - also ohne Österreich, Sudetenland und
Memel - zum Zweck der Besatzung in vier Zonen eingeteilt wird, als
Ganzes erhalten bleibt. Am 7. bzw. 9. 5. 1945 kapituliert die deutsche
Wehrmacht, nicht das Reich. Die Reichsregierung bleibt im Amt, und
die Sieger verkehren mit ihr bis zu ihrer Verhaftung am 23. 5. 1945.
In der Berliner Erklärung vom 5. 6. 1945 stellen die Sieger fest, daß
die Übernahme der Regierungsgewalt und -befugnisse keine Annexi-
on deutscher Gebiete bedeute. Der gefangene Reichspräsident Karl
Dönitz legt im Juli 1945 Rechtsverwahrung bei den Siegern ein, in-
dem er feststellt, daß das Deutsche Reich weiterbesteht, nur die
Reichsregierung von den Alliierten an ihrer Tätigkeit durch die Ge-
fangennahme gehindert werde. Auch im Potsdamer Abkommen vom
2. 8. 1945 werden keine Annexionen beschlossen; die Gebiete östlich
von Oder und Neiße werden nur vorläufig polnischer bzw. russischer
Verwaltung unterstellt.
Die Gründung deutscher Teilstaaten als Provisorien hebt das
Deutsche Reich nicht auf. Im Grundgesetz vom 8. 5. 1949 wird in
der Präambel die Wiedervereinigung Deutschlands als wichtigste
Aufgabe bezeichnet: »Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufge-
fordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit
Deutschlands zu vollenden.« Wer für die Spaltung handelt oder
spricht, handelt also verfassungswidrig.
Das Grundgesetz hat in einigen Artikeln die willkürliche alliierte
Festsetzung der Grenzen vom Stichtag 31. 12. 1937 übernommen.
Völkerrechtlich wirksam sind jedoch die vom 31. 8. 1939.
Im Abkommen der Alliierten über Berlin vom 3.9.1971 wird die
Gesamtverantwortung der vier Mächte für Deutschland als Ganzes
erneut bestätigt. Die Verträge von Moskau, Warschau und Prag än-
dern daran nichts, die endgültige Grenzregelung bleibt einem Frie-
densvertrag vorbehalten. Das Bundesverfassungsgericht stellt am 31.
7. 1973 im Urteil zum Grundvertrag fest: »Das Deutsche Reich
existiert fort, besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit. . . Die Deut-
sche Demokratische Republik gehört zu Deutschland und kann nicht
als Ausland angesehen werden ... Die Wiedervereinigung ist ein
verfassungsrechtliches Gebot.«Die Grenze zur >DDR< wird rechtlich
wie eine solche zwischen westdeutschen Bundesländern erkannt. In
seinem Beschluß vom 7. 7. 1975 zu den Ostverträgen erklärt das
Bundesverfassungsgericht, daß die deutschen Grenzen vom
31. 12. 1937 noch gelten und daß durch die Ostverträge oder vorher
die Ostgebiete nicht »aus der rechtlichen Zugehörigkeit zu Deutsch-
land entlassen« sind. Abmachungen der Bundesrepublik wie der
>DDR< ersetzen keine Friedensregelung und nehmen sie nicht vor-
weg. Deshalb besteht das Deutsche Reich weiterhin mindestens in
seinen Grenzen vom 31. 8. 1939.
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Quelle: Kleine Deutsche Geschichte, Rolf Hellberg
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